Zum Hauptinhalt springen
Alle KollektionenFörderungen
Nicht förderfähige Maßnahmen
Nicht förderfähige Maßnahmen
Kundenservice-Team avatar
Verfasst von Kundenservice-Team
Vor über einem Jahr aktualisiert

(stand 06/2023)

Kosten für gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen dürfen grundsätzlich nicht als förderfähige Investitionskosten angesetzt werden. Das gilt auch für die Kosten von Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen).

Gleiches gilt für Maßnahmen, die keinen unmittelbaren Bezug zur förderfähigen Anlagentechnik haben oder deren Effizienz nicht erhöhen. Hierunter fallen auch nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen, die der besonderen Zweckbestimmung des Gebäudes dienen (z. B. Küchentechnik, Druckluftanlagen).

Anlagentechnik, die überwiegend für nicht GEG-relevante Prozesse genutzt wird, ist nicht förderfähig.

Nicht als Umfeldmaßnahmen förderfähig sind alle vorbereitenden Maßnahmen zur Herrichtung oder Erschließung des Grundstücks sowie Maßnahmen an den Außenanlagen und Freiflächen.

Nicht als Umfeldmaßnahmen förderfähig sind alle vorbereitenden Maßnahmen zur Errichtung oder zum Betrieb einer nicht förderfähigen Anlage, z. B. einer mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizungsanlage.

In der BEG EM nicht als Umfeldmaßnahme förderfähig ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bspw. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, wenn diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unmittelbar erforderlich sind. Baunebenkosten, die sich auf nicht mitgeförderte Maßnahmen oder Anlagen

beziehen, sind nicht als Umfeldmaßnahmen förderfähig. Dies gilt beispielsweise für:

  • Planungskosten, die sich auf vorbereitende Maßnahmen, Außenanlagen oder eine nach EEG geförderte Anlage beziehen

  • Sanierungskosten thermisch nicht konditionierter Räume oder Gebäudeteile in Bestandsgebäuden

Nicht als Bauwerkskosten förderfähig sind Außenanlagen und Freiflächen, Ausstattung und Kunstwerke im bzw. am Gebäude, baukonstruktive Einbauten sowie nutzungsspezifische und verfahrenstechnische

Anlagen, die der besonderen Zweckbestimmung des Gebäudes dienen (z. B. Einbaumöbel, Reinigungsanlagen, Laboranlagen) und nicht den notwendigen Nebenarbeiten („Umfeldmaßnahmen“) zugeordnet werden können.

Die nachfolgende, nicht abschließende Liste, soll die nicht förderfähigen Maßnahmen exemplarisch veranschaulichen:


Gebäudehülle (nicht förderfähige Kosten)

Nicht förderfähig sind Kosten für die Neuerrichtung von unbeheizten Wintergärten.

Nicht förderfähig sind folgende Sonnenschutzvorrichtungen:

  • alle Arten „innenliegender“ Sonnenschutzvorrichtungen wie: Innenliegende Rollos, Jalousien, drehbare Lamellen, Raffstores, Plissees

  • außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2, Tabelle 7, Zeile 3.4.

    o alle Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen

    o Vordächer, auch nicht als Sonnenschutzvorrichtung

    o Markisen, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen

    o freistehende Lamellen(dächer)

    o Pergolen

Wärmeerzeuger/Heizungsanlagen (nicht förderfähige Kosten)

  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, Öl-Öfen, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen)

  • Kohleheizungen: Kohle-Kessel, Kohle-Öfen

  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas, z. B. Gas-Brennwertkessel, Gas-Wärmepumpen, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Abgassysteme und Schornsteine).

    o Der Förderausschluss betrifft Anlagen, die mit dem Einsatz von fossilem, von fossil erzeugtem und von biogenem Gas betrieben werden.

    o Der Förderausschluss gilt nicht für stationäre Brennstoffzellen sofern diese die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 erfüllen. Anlagen für die Herstellung von Wasserstoff sind nicht förderfähig (z. B. Kosten für Elektrolyseure).

    o Der Förderausschluss gasbetriebener Anlagen gilt auch für Gebäudenetze.

    o Der Anschluss an ein Wärmenetz, das kein Gebäudenetz ist und bei dem Gas zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird, ist förderfähig.

  • Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und Wärmepumpe

  • Handbeschickte Biomasse-Einzelöfen (z. B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen) sowie luftgeführte Pelletöfen

  • Mobile Mietheizungen

  • Niedertemperaturkessel

  • Übergangsheizungen im Rahmen eines späteren Wärme- oder Gebäudenetzanschlusses

  • Wärmepumpen sind nicht förderfähig, wenn sie Raumluft als Wärmequelle nutzen. Abluft und Fortluft sind keine Raumluft.

Heizungstechnik, die überwiegend für nicht GEG-relevante Prozesse genutzt wird, ist nicht förderfähig. Diesbetrifft z. B. auch Anlagentechnik zur Beheizung von Schwimmbadbecken.

Zusätzlich sind bei Einzelmaßnahmen (BEG EM) nicht förderfähig:

  • Elektro-Direktheizungen, Elektro-Speicherheizungen, Nachtstromspeicherheizungen, Elektro-Heizstrahler, Infrarot-Heizungen, etc.)

Anlagen zur Stromerzeugung (nicht förderfähige Kosten)

Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, werden nicht mitgefördert:

  • Photovoltaik-Anlagen

  • Windkraftanlagen

  • Stromspeicher

  • Wechselrichter

Anlagentechnik außer Heizung (nicht förderfähige Kosten)

  • Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen, die nicht vorrangig der Konditionierung von Aufenthaltsräumen dienen. Entrauchungsanlagen sind keine Lüftungsanlagen und somit nicht förderfähig.

  • Anlagen bzw. Schlitzdüsen, die Warmluft- oder Kaltluftschleier (Lufttüren) erzeugen, welche bspw. seitlich oder oberhalb der Gebäudeöffnung angeordnet sind und quer zur Durchgangsrichtung ausblasen.

  • Kälteanlagen, für Produktionsprozesse. Das beinhaltet auch Kälteanlagen für Zonen in Gebäuden, die ausschließlich für Produktionsprozesse gekühlt werden (Kühllager etc.).

  • Gasbetriebene Kälteanlagen; der Förderausschluss betrifft den Einsatz von fossilem, von fossil erzeugtem und von biogenem Gas.

  • Außenbeleuchtung

  • Innenbeleuchtung, sofern die Beleuchtungsbereiche bzw. die Art der Beleuchtungssysteme nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Hierzu gehören beispielsweise Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtungen, Warenausleuchtungen.

  • Beleuchtungssysteme an Vordächern, Beleuchtungssysteme in unbeheizten Zonen sowie Beleuchtungssysteme, die ausschließlich einem Produktionsprozess dienen.

  • Der Einbau von Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smart Home Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion wird ausschließlich in den KfW-Produkten „Einbruchschutz - Investitionszuschuss“ (455-E) und „Altersgerecht Umbauen - Kredit“ (159) gefördert.

  • Wärmepumpen, als integrierte Komponente einer Lüftungsanlage, die Abluft/ Fortluft als Wärmequelle nutzen, sind nicht als Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 sondern nur als Anlagentechnik (außer Heizung) nach Nummer 5.2 der BEG EM Richtlinie förderfähig. Die technischen Mindestanforderungen an Lüftungsanlagen gemäß Nummer 2.1 BEG EM TMA sind einzuhalten.

Sanitäreinrichtungen (Abgrenzung der förderfähigen zu den nicht förderfähigen Kosten)

BEG EM: Sanitäreinrichtungen sind nicht förderfähig.

BEG WG/NWG: Sanitäreinrichtungen jeglicher Art, wie z. B. Waschbecken, Badewannen, Duschen, etc. (Kosten für Sanitäreinrichtungen sind nur dann förderfähig, sofern diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unmittelbar erforderlich sind).


Computertechnik und dazugehörige Peripherie (nicht förderfähige Kosten)

Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie z. B.: PCs, Notebooks, Tablets, Handys, Monitore, Fernseher, Drucker, Eingabegeräte und sonstige Peripheriegeräte.

Sonstige Arbeiten und Leistungen - nicht förderfähige Kosten

  • Arbeitskosten bei Eigenleistungen

  • Behördliche Genehmigungen

  • Kosten für Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)

  • Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel

  • Kosten der Finanzierung/Zwischenfinanzierung

  • Kapitalkosten

  • Steuerbelastung des Baugrundstückes

  • Kosten von Behörden- und Verwaltungsleistungen

  • Umzugskosten und Ausweichquartiere

  • Laufende Lizenzgebühren für die Verwendung eines Nachhaltigkeitszertifikats

  • Kosten für Architekturwettbewerbe

  • Werkzeuge und Geräte


Das könnte Sie auch interessieren:

Hat dies deine Frage beantwortet?