(Stand 06/2023)
Gefördert werden Anlagen, die nicht ausschließlich der Strom- sondern zusätzlich auch der Wärmeversorgung von Gebäuden im Anwendungsbereich des GEG dienen. Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, sind nicht förderfähig.
Grundsätzlich sind Anlagen nicht förderfähig, wenn für diese eine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Gleiches gilt bei Bezug einer Marktprämie des Netzbetreibers oder sonstiger Förderungen nach dem EEG.
Abweichend davon sind Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT, Hybridkollektoren) nach Maßgabe der Nummer "Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)" auch dann in der BEG förderfähig, wenn eine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem
EEG, sonstiger Förderungen nach dem EEG oder Bezug einer Marktprämie des Netzbetreibers in Anspruch genommen wird.
Die Rechnung darf die Kosten für die PVT-Kollektoren, deren Montage und Inbetriebnahme beinhalten. Die installierte PV-Leistung muss auf der Rechnung in kWp (elektrisch) angegeben sein. Von den Kosten muss ein pauschaler Betrag von 1.500 €/kWp installierter PV-Leistung der PVT-Kollektoren abgezogen werden.
Mit diesem pauschalen Betrag sind alle für die Stromerzeugung notwendigen Komponenten und Einbauleistungen abgegolten. Ausgenommen von den zu berücksichtigen Kosten sind Stromspeicher.
Berechnungsbeispiel für PVT mit 10 kWp (elektrisch)
Komponente/Leistung | Kosten |
Module | 10.000 € |
Wechselrichter | 2.500 € |
Batteriespeicher* | 10.000 € |
Einbau/Installation | 7.500 € |
Sonstige Kosten (z. B. Zähler, Halterung, Kabel, Rohrleitungen) | 3.000 € |
Gesamtkosten | 33.000 € |
Davon förderfähig* | Gesamtkosten (außer Batteriespeicher) abzüglich Pauschale in Höhe von 1.500 €/kWp 23.000 € abzüglich 1.500 €/kWp * 10 kWp = 8.000 € |
*Die Kosten des Stromspeichers sind nicht förderfähig.
Daneben werden im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen bei der Wiederherstellung nach Sanierung am betroffenen Bauteil mitgefördert:
Stromerzeugende Anlagen (Bauteile wie z. B. Solardachziegel) als funktionaler Teil der Gebäudehülle
Nachweis des Verzichts auf eine EEG-Förderung durch den Anlagenbetreiber
Der Nachweis des Verzichts auf eine EEG-Förderung kann erfolgen durch:
Schriftliche Verzichtserklärung des Anlagenbetreibers gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber oder
Nachweis der technischen Abregelung des Überschussstroms am Wechselrichter auf Null
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