Folgende Immobilien sind von der Energieausweispflicht befreit:
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz.
Die Fläche des Gebäudes beträgt weniger als 50 Quadratmeter.
Es handelt sich um Bauten, die nur periodisch geheizt, gekühlt oder genutzt werden, wie beispielsweise Ferienhäuser.
Spezielle Gebäude, die nur geringfügig beheizt werden, wie Betriebsgebäude, Ställe oder Gewächshäuser.
Sie sind Vermieter einer Immobilie, bei der das Mietverhältnis bereits vor Einführung der Energieausweispflicht bestand.
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