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Befreiung von der Energieausweispflicht:
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Verfasst von Kundenservice-Team
Vor über einem Jahr aktualisiert

Folgende Immobilien sind von der Energieausweispflicht befreit:

  • Das Gebäude steht unter Denkmalschutz.

  • Die Fläche des Gebäudes beträgt weniger als 50 Quadratmeter.

  • Es handelt sich um Bauten, die nur periodisch geheizt, gekühlt oder genutzt werden, wie beispielsweise Ferienhäuser.

  • Spezielle Gebäude, die nur geringfügig beheizt werden, wie Betriebsgebäude, Ställe oder Gewächshäuser.

  • Sie sind Vermieter einer Immobilie, bei der das Mietverhältnis bereits vor Einführung der Energieausweispflicht bestand.



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